Für Windkraftwerke über zehn Metern Gesamthöhe gilt eine Bauanzeigepflicht. So wird der/die BürgermeisterIn zu einer zentralen Ansprechperson, da er/sie die erste Instanz im Baurecht und bei der Raumordnung darstellt. Laut dem Bautechnikgesetz muss die Anlage die allgemeinen baulichen Anforderungen, wie Standsicherung und Nutzungssicherheit erfüllen. Einen wichtigen Passus des Bautechnikgesetzes stellt auch noch die Erklärung zum Orts- und Landschaftsbild dar, der besagt, dass eine Beeinträchtigung zur Untersagung der baurechtlichen und elektrizitätsrechtlichen Bewilligungen führen kann.
Laut oberösterreichischem Recht bedürfen Windkraftanlagen unter 30 kW keiner elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. Falls Sie eine Anlage zur Netzeinspeisung aufstellen und den Strom über die Ökostromabwicklungsstelle abgenommen und zum Einspeisetarif vergütet haben möchten, benötigen Sie die Anerkennung der Anlage zur Ökostromanlage nach Ökostromgesetz durch den Landeshauptmann (Bescheid). In Oberösterreich gibt es in der Raumordnung drei Möglichkeiten: eine Widmung als Betriebsbaugebiet, als Industriegebiet oder eine Sonderwidmung im Grünland für Windkraftanlagen.
Details
Elektrizitätsrecht
§ 6 Oö. ElWOG 2006 statuiert die Bewilligungspflicht für Errichtung, wesentliche Änderung und Betrieb von Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von 30 kW und darüber. Dabei ist
§ 7 Oö. ElWOG 2006 hinsichtlich der erforderlichen Antragsunterlagen zu beachten. Anlagen bis 30 kW bedürfen daher keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
Bauordnung
§ 25 Abs. 1 Z 7 Oö. Bauordnung 1994 sieht vor, dass die Errichtung von gemäß dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungspflichtigen Windrädern von mehr als zehn Meter Höhe, gemessen vom tiefsten Befestigungspunkt, beim Bürgermeister vor Baubeginn angezeigt werden muss. Baubehörde ist der Bürgermeister.